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Vereinssatzung

Porsche 914 Piloten Hamburg e.V.


S A T Z U N G

– Fassung vom 10.08.2012–

§ 1 – Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Porsche 914 Piloten Hamburg" mit dem Zusatz "e.V.", nach Eintragung im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.

(3) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.


§ 2 – Zweck
(1) Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung verkehrsgerechten und umweltbewussten Verhaltens der Mitglieder als Fahrer bzw. Halter eines VW-Porsche 914, wie auch anderer Porsche Fahrzeuge.
Dabei stehen Pflege, Werterhaltung und Verbesserung des VW-Porsche 914 vor allem hinsichtlich umweltverträglicher Techniken im Vordergrund.

(2) Der Vereinszweck wird vor allem erreicht durch Kameradschaft und gegenseitige Hilfe. Den Mitgliedern wird Gelegenheit zum
Erfahrungsaustausch und zur Kontaktpflegegegeben.

(3) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als solche auch keine Zuwendungen außer Ersatz ihrer baren Auslagen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen, soweit er sich nicht in den Grenzen der Abgabenordnung oder anderer an ihre
Stelle tretender Vorschriften hält.

(4) Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsaufgaben, die dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 3 - Begründung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Halter/in oder Eigentümer/in eines VW-Porsche 914 ist.
Ausnahmen kann der Vorstand zulassen.

(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag und dessen Annahme durch den Vereinsvorstand erworben.

(3) Wird ein Antrag vom Vorstand abgelehnt, steht dem Bewerber ein Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der Ablehnung einzulegen.
Die nächste Mitgliederversammlung hat darüber zu entscheiden.

(4) Die den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Mitgliederdaten dürfen nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.


§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:

(1) mit dem Tod des Mitgliedes.

(2) durch in Textform gegenüber dem Vorstand abzugebende und von diesem ebenso zu bestätigende Austrittserklärung des Mitgliedes.
Der Austritt kann mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

(3) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Ausschluss erfolgt durch schriftlichen Bescheid des Vorstandes. Er kann insbesondere dann erfolgen,
wenn das Mitglied die fälligen und rückständigen Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt, in erheblichem Maße gegen die Ziele und
Vereinsinteressen absichtlich oder grob fahrlässig zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit das Ansehen des Vereins schädigt.
Vor dem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand persönlich oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen.

(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands oder auf schriftlichen Antrag von mindestens
3 Mitgliedern. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss erfolgt mit
2/3 Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung.

(5) Ausscheidende Mitglieder bleiben verpflichtet, den Beitrag bis zum Ende des Geschäftsjahres zu zahlen.
Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, den Club im Rahmen der satzungsmäßigen Zwecke in Anspruch zu nehmen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Clubs zu wahren und zu fördern sowie die Satzung und Versammlungsbeschlüsse einzuhalten.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge, die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden, zu bezahlen.


§ 6 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:

(1) die Mitgliederversammlung

(2) der Vorstand

(3) das Verwaltungsteam, soweit es eingesetzt ist

(4) die Kassenprüfer


§ 7 - Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich im ersten Quartal jedes Jahres als ordentliche Jahreshauptversammlung statt, nicht notwendig
am Sitz des Vereins. Sie wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung muss Zeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung angeben.
Sie ist allen Mitgliedern per Brief oder E-Mail, der vom Vorstand gezeichnet, aber nicht unterschrieben sein muss, unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen bekannt zu machen. Der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung.

(2) Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, fällt die Mitgliederversammlung ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder.

(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes aus den Reihen der Mitglieder

b) Wahl der Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder

c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung

d) Auf Antrag Neufestsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge

e) Auf Antrag Entscheidung über Satzungsänderungen

(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird durch den Schriftführer Protokoll geführt. Das Protokoll ist mindestens vom 1. Vorsitzenden
und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dieses erfordert.
Sie ist ebenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens zwei Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des
Zwecks und der Gründe fordern. Bemessungsgrundlage ist der Mitgliederbestand des vorhergehenden Jahres. Im Übrigen gilt § 7 Ziffer 1) Satz 2.


§ 8 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen: dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Er führt die Geschäfte des Vereins.

(2) Der Verein wird, im Sinne des §26 BGB, gemeinsam durch den 1.Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.

(3) Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Dabei findet die Wahl des 1. Vorsitzenden jeweils in
geraden Jahren und die Wahl des 2.Vorsitzenden, des Schriftführers und des Kassenwartes jeweils in ungeraden Jahren statt.
Eine Wiederwahl ist möglich.

(4) Die Wahlen erfolgen geheim. Ist nur ein Wahlvorschlag vorhanden, kann offen abgestimmt werden, wenn nicht mehr
als 3 anwesende Mitglieder widersprechen.

(5) Bei 2 Wahlvorschlägen entscheidet die einfache Mehrheit, bei mehr als 2 Wahlvorschlägen im 1. Wahlgang die
absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sodann bei einer Stichwahl der beiden Bewerber mit den meisten Stimmen die einfache
Mehrheit. Sind mehr als 2 Bewerber mit den meisten Stimmen vorhanden, nehmen alle an der Stichwahl teil.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so ernennen die übrigen Vorstandsmitglieder aus dem Kreis der Mitglieder einen Nachfolger, der maximal bis zur nächsten turnusmäßigen Wahl im Amt bleibt.

(7) Soweit der Vorstand oder die Mitgliederversammlung den Vorstandsmitgliedern nicht besondere Aufgaben zuweisen, gilt folgende Aufgabenverteilung:
Der 1. Vorsitzende leitet die Geschäfte des Clubs und repräsentiert den Club nach außen.
Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und vertritt den 1. Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung.
Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung an.
Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und erstellt den Rechnungsabschluss.

(8) Der Vorstand hat das Recht, ein Verwaltungsteam zur Bewältigung der übrigen vereinsinternen Verwaltungsaufgaben einzusetzen.

(9) Die in den Vorstandssitzungen getroffenen Entscheidungen sind zu protokollieren.Protokolle sind mindestens vom 1. Vorsitzenden und
einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Die Protokolle liegen nach einer Frist von vier Wochen jedem Vereinsmitglied zur Einsichtnahme beim Vorstand vor.

(10) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Eine Erstattung notwendiger Auslagen muss durch eine Vorstandsentscheidung geregelt werden.


§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit bei Anwesenheit von mindestens 3 Vorstands-Mitgliedern, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs im Rahmen des Vereinszwecks. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

(3) Die einzelnen Vorstandsmitglieder führen ihre Geschäfte im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung selbständig.

(4) Die näheren Einzelheiten der Vorstandstätigkeit können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.

(5) Die Vorstandsmitglieder haften dem Club und seinen Mitgliedern nur bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit.


§ 10 - Das Verwaltungsteam
(1) Das Verwaltungsteam hat die Aufgabe, den Vorstand bei der Vereinsführung zu unterstützen.

(2) Dazu kann der Vorstand einzelne Vereinsmitglieder ernennen, die mit der Übernahme einzelner Tätigkeitsbereiche der Vereinsverwaltung
betraut werden. Die Einberufung von Mitgliedern des Verwaltungsteams kann durch eine Vorstandsentscheidung widerrufen werden.

(3) Das Verwaltungsteam ist ehrenamtlich tätig. Eine Erstattung notwendiger Auslagen muss durch eine Vorstandsentscheidung geregelt werden.

(4) Die Besetzung des Verwaltungsteams ist den Vereinsmitgliedern in geeigneter Form mitzuteilen.


§ 11 – Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder.
Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 12 - Eingehen von Verbindlichkeiten

(1) Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die für den Verein eine Verbindlichkeit zur Folge haben, gilt folgende Befugnisregelung:

a) Werden Verbindlichkeiten von nicht mehr als 100 Euro begründet, kann ein Vorstandsmitglied allein entscheiden.

b) Werden Verbindlichkeiten bis zu 1500 Euro begründet, so ist eine einstimmige Entscheidung des Vorstandes erforderlich.

c) Werden Verbindlichkeiten von über 1500 Euro begründet, so ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung erforderlich.

(2) Das Aufteilen einer Gesamtverbindlichkeit in mehrere Einzelverbindlichkeiten zur Unterschreitung der in Ziffer 1)
genannten Höchstgrenzen ist unzulässig.


§ 13 - Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind jeweils am 1. Januar eines Jahres für das laufende Jahr fällig.
Bei unterjährigen Eintritten wird der Beitrag zum nächsten 1. des Folgemonats fällig.


§ 14 - Ehrenmitgliedschaft
(1) Ein Mitglied des Vereins, das sich in besonderer Weise für die Porsche 914 Piloten Hamburg e.V. verdient gemacht hat,
kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit als Ehrenmitglied ernannt werden.

(2) Im begründeten Einzelfall kann auch ein Nichtmitglied als Ehrenmitglied ernannt werden.

(3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Vorschläge für die Ehrenmitgliedschaft in die Mitgliederversammlung einzubringen.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge befreit.


§ 15 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der Mitgliederversammlung. Eine Satzungsänderung darf nur beschlossen werden,
wenn der Antrag in der Einladung zur Mitgliederversammlung im Einzelnen bekannt gegeben worden ist und zwischen der
Einladung und dem Tag der Beschlussfassung mindestens 2 Wochen liegen.


§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden, wenn mindestens 2/3 sämtlicher Vereinsmitglieder zu einer zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erschienen sind.
Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, die am selben Tag 15
Minuten später stattfindet, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾ der erschienenen Mitglieder.

(2) Bei Auflösung des Clubs wird das Vereinsvermögen nach Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst und einem
wohltätigen Zweck gespendet. Der Zweck wird mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt.

§ 17 Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister in Kraft. DieSatzung ist am 10.08.2012 beschlossen worden.

§ 18 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar sein oder nachträglich unwirksam oder undurchführbar werden,
so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht berührt.
An die Stelle der unwirksamen oderundurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten,
deren Wirkung der Zielsetzung möglichst nahe kommt, die die Satzung mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft erweist.

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