Vereinssatzung
Porsche 914
Piloten Hamburg e.V.
S A T Z U N G
Fassung vom 10.08.2012
§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Porsche 914 Piloten
Hamburg" mit dem Zusatz "e.V.", nach Eintragung
im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg.
(3) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Der Zweck des Vereins besteht in der Förderung verkehrsgerechten
und umweltbewussten Verhaltens der Mitglieder als Fahrer bzw.
Halter eines VW-Porsche 914, wie auch anderer Porsche Fahrzeuge.
Dabei stehen Pflege, Werterhaltung und Verbesserung des VW-Porsche
914 vor allem hinsichtlich umweltverträglicher Techniken
im Vordergrund.
(2) Der Vereinszweck wird vor allem erreicht durch Kameradschaft
und gegenseitige Hilfe. Den Mitgliedern wird Gelegenheit zum
Erfahrungsaustausch und zur Kontaktpflegegegeben.
(3) Etwaige Überschüsse dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
dürfen keine Gewinnanteile und
in ihrer Eigenschaft als solche auch keine Zuwendungen außer
Ersatz ihrer baren Auslagen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist ausgeschlossen,
soweit er sich nicht in den Grenzen der Abgabenordnung oder anderer
an ihre
Stelle tretender Vorschriften hält.
(4) Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsaufgaben, die
dem Verein fremd sind oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigen.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 - Begründung der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische
Person werden, die Halter/in oder Eigentümer/in eines VW-Porsche
914 ist.
Ausnahmen kann der Vorstand zulassen.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Aufnahmeantrag
und dessen Annahme durch den Vereinsvorstand erworben.
(3) Wird ein Antrag vom Vorstand abgelehnt, steht dem Bewerber
ein Beschwerderecht an die Mitgliederversammlung zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von 2 Wochen nach Bekanntgabe der
Ablehnung einzulegen.
Die nächste Mitgliederversammlung hat darüber zu entscheiden.
(4) Die den Mitgliedern zur Verfügung gestellten Mitgliederdaten
dürfen nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden.
§ 4 - Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
(1) mit dem Tod des Mitgliedes.
(2) durch in Textform gegenüber dem Vorstand abzugebende
und von diesem ebenso zu bestätigende Austrittserklärung
des Mitgliedes.
Der Austritt kann mit einer dreimonatigen Frist zum Ende eines
Kalenderjahres erfolgen.
(3) durch Ausschluss aus dem Verein. Ein Ausschluss erfolgt durch
schriftlichen Bescheid des Vorstandes. Er kann insbesondere dann
erfolgen,
wenn das Mitglied die fälligen und rückständigen
Mitgliedsbeiträge nicht bezahlt, in erheblichem Maße
gegen die Ziele und
Vereinsinteressen absichtlich oder grob fahrlässig zuwiderhandelt
oder durch sein Verhalten in der Öffentlichkeit das Ansehen
des Vereins schädigt.
Vor dem Ausschluss ist das Mitglied vom Vorstand persönlich
oder schriftlich zu hören.
Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu
begründen.
(4) Über den Ausschluss eines Mitglieds beschließt
die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstands oder auf schriftlichen
Antrag von mindestens
3 Mitgliedern. Vor der Entscheidung ist dem Mitglied ausreichend
Gelegenheit zu seiner Rechtfertigung zu geben. Der Ausschluss
erfolgt mit
2/3 Mehrheit der beschlussfähigen Mitgliederversammlung.
(5) Ausscheidende Mitglieder bleiben verpflichtet, den Beitrag
bis zum Ende des Geschäftsjahres zu zahlen.
Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückgezahlt.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, den Club im Rahmen der satzungsmäßigen
Zwecke in Anspruch zu nehmen.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Clubs
zu wahren und zu fördern sowie die Satzung und Versammlungsbeschlüsse
einzuhalten.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, Mitgliedsbeiträge,
die von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden, zu bezahlen.
§ 6 - Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung
(2) der Vorstand
(3) das Verwaltungsteam, soweit es eingesetzt ist
(4) die Kassenprüfer
§ 7 - Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich im ersten
Quartal jedes Jahres als ordentliche Jahreshauptversammlung statt,
nicht notwendig
am Sitz des Vereins. Sie wird durch den Vorstand einberufen.
Die Einberufung muss Zeit, Ort und Tagesordnung der Versammlung
angeben.
Sie ist allen Mitgliedern per Brief oder E-Mail, der vom Vorstand
gezeichnet, aber nicht unterschrieben sein muss, unter Einhaltung
einer Frist von
mindestens zwei Wochen bekannt zu machen. Der Tag der Absendung
gilt als Tag der Bekanntmachung.
(2) Sofern in der Satzung nichts anderes bestimmt ist, fällt
die Mitgliederversammlung ihre Entscheidungen mit einfacher Mehrheit
der erschienenen Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes aus den Reihen der Mitglieder
b) Wahl der Kassenprüfer aus den Reihen der Mitglieder
c) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und
dessen Entlastung
d) Auf Antrag Neufestsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge
e) Auf Antrag Entscheidung über Satzungsänderungen
(4) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung wird durch
den Schriftführer Protokoll geführt. Das Protokoll
ist mindestens vom 1. Vorsitzenden
und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
(5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unverzüglich
einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse dieses erfordert.
Sie ist ebenfalls unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens
zwei Zehntel der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter
Angabe des
Zwecks und der Gründe fordern. Bemessungsgrundlage ist der
Mitgliederbestand des vorhergehenden Jahres. Im Übrigen
gilt § 7 Ziffer 1) Satz 2.
§ 8 - Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus vier Personen: dem 1. Vorsitzenden,
dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassenwart.
Er führt die Geschäfte des Vereins.
(2) Der Verein wird, im Sinne des §26 BGB, gemeinsam durch
den 1.Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gerichtlich
und außergerichtlich vertreten.
(3) Der Vorstand wird alle zwei Jahre von der Mitgliederversammlung
gewählt. Dabei findet die Wahl des 1. Vorsitzenden jeweils
in
geraden Jahren und die Wahl des 2.Vorsitzenden, des Schriftführers
und des Kassenwartes jeweils in ungeraden Jahren statt.
Eine Wiederwahl ist möglich.
(4) Die Wahlen erfolgen geheim. Ist nur ein Wahlvorschlag vorhanden,
kann offen abgestimmt werden, wenn nicht mehr
als 3 anwesende Mitglieder widersprechen.
(5) Bei 2 Wahlvorschlägen entscheidet die einfache Mehrheit,
bei mehr als 2 Wahlvorschlägen im 1. Wahlgang die
absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder, sodann bei einer
Stichwahl der beiden Bewerber mit den meisten Stimmen die einfache
Mehrheit. Sind mehr als 2 Bewerber mit den meisten Stimmen vorhanden,
nehmen alle an der Stichwahl teil.
(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit
aus, so ernennen die übrigen Vorstandsmitglieder aus dem
Kreis der Mitglieder einen Nachfolger, der maximal bis zur nächsten
turnusmäßigen Wahl im Amt bleibt.
(7) Soweit der Vorstand oder die Mitgliederversammlung den Vorstandsmitgliedern
nicht besondere Aufgaben zuweisen, gilt folgende Aufgabenverteilung:
Der 1. Vorsitzende leitet die Geschäfte des Clubs und repräsentiert
den Club nach außen.
Der 2. Vorsitzende unterstützt den 1. Vorsitzenden und vertritt
den 1. Vorsitzenden im Fall seiner Verhinderung.
Der Schriftführer fertigt die Niederschriften über
Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung an.
Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und erstellt
den Rechnungsabschluss.
(8) Der Vorstand hat das Recht, ein Verwaltungsteam zur Bewältigung
der übrigen vereinsinternen Verwaltungsaufgaben einzusetzen.
(9) Die in den Vorstandssitzungen getroffenen Entscheidungen
sind zu protokollieren.Protokolle sind mindestens vom 1. Vorsitzenden
und
einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
Die Protokolle liegen nach einer Frist von vier Wochen jedem
Vereinsmitglied zur Einsichtnahme beim Vorstand vor.
(10) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Eine Erstattung
notwendiger Auslagen muss durch eine Vorstandsentscheidung geregelt
werden.
§ 9 Beschlussfassung des Vorstands
(1) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit bei
Anwesenheit von mindestens 3 Vorstands-Mitgliedern, darunter
der 1. oder der 2. Vorsitzende.
Die Beschlüsse sind in einer Niederschrift festzuhalten.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Clubs im Rahmen
des Vereinszwecks. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung
gebunden.
(3) Die einzelnen Vorstandsmitglieder führen ihre Geschäfte
im Rahmen der Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung
selbständig.
(4) Die näheren Einzelheiten der Vorstandstätigkeit
können in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(5) Die Vorstandsmitglieder haften dem Club und seinen Mitgliedern
nur bei Vorsatz und / oder grober Fahrlässigkeit.
§ 10 - Das Verwaltungsteam
(1) Das Verwaltungsteam hat die Aufgabe, den Vorstand bei der
Vereinsführung zu unterstützen.
(2) Dazu kann der Vorstand einzelne Vereinsmitglieder ernennen,
die mit der Übernahme einzelner Tätigkeitsbereiche
der Vereinsverwaltung
betraut werden. Die Einberufung von Mitgliedern des Verwaltungsteams
kann durch eine Vorstandsentscheidung widerrufen werden.
(3) Das Verwaltungsteam ist ehrenamtlich tätig. Eine Erstattung
notwendiger Auslagen muss durch eine Vorstandsentscheidung geregelt
werden.
(4) Die Besetzung des Verwaltungsteams ist den Vereinsmitgliedern
in geeigneter Form mitzuteilen.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer aus
den Reihen der Mitglieder.
Deren Amtszeit beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich.
§ 12 - Eingehen von Verbindlichkeiten
(1) Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die für
den Verein eine Verbindlichkeit zur Folge haben, gilt folgende
Befugnisregelung:
a) Werden Verbindlichkeiten von nicht mehr als 100 Euro begründet,
kann ein Vorstandsmitglied allein entscheiden.
b) Werden Verbindlichkeiten bis zu 1500 Euro begründet,
so ist eine einstimmige Entscheidung des Vorstandes erforderlich.
c) Werden Verbindlichkeiten von über 1500 Euro begründet,
so ist die Entscheidung der Mitgliederversammlung erforderlich.
(2) Das Aufteilen einer Gesamtverbindlichkeit in mehrere Einzelverbindlichkeiten
zur Unterschreitung der in Ziffer 1)
genannten Höchstgrenzen ist unzulässig.
§ 13 - Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge. Sie sind
jeweils am 1. Januar eines Jahres für das laufende Jahr
fällig.
Bei unterjährigen Eintritten wird der Beitrag zum nächsten
1. des Folgemonats fällig.
§ 14 - Ehrenmitgliedschaft
(1) Ein Mitglied des Vereins, das sich in besonderer Weise für
die Porsche 914 Piloten Hamburg e.V. verdient gemacht hat,
kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit als
Ehrenmitglied ernannt werden.
(2) Im begründeten Einzelfall kann auch ein Nichtmitglied
als Ehrenmitglied ernannt werden.
(3) Jedes Vereinsmitglied hat das Recht, Vorschläge für
die Ehrenmitgliedschaft in die Mitgliederversammlung einzubringen.
(4) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung der Mitgliedsbeiträge
befreit.
§ 15 Satzungsänderung
Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der
Mitgliederversammlung. Eine Satzungsänderung darf nur beschlossen
werden,
wenn der Antrag in der Einladung zur Mitgliederversammlung im
Einzelnen bekannt gegeben worden ist und zwischen der
Einladung und dem Tag der Beschlussfassung mindestens 2 Wochen
liegen.
§ 16 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur beschlossen werden,
wenn mindestens 2/3 sämtlicher Vereinsmitglieder zu einer
zu diesem
Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erschienen sind.
Ist diese Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so
entscheidet die nächste Mitgliederversammlung, die am selben
Tag 15
Minuten später stattfindet, unabhängig von der Zahl
der erschienenen Mitglieder.
Der Auflösungsbeschluss bedarf der Zustimmung von ¾
der erschienenen Mitglieder.
(2) Bei Auflösung des Clubs wird das Vereinsvermögen
nach Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst und einem
wohltätigen Zweck gespendet. Der Zweck wird mit einfacher
Mehrheit der anwesenden Mitglieder bestimmt.
§ 17
Schlussbestimmungen
Diese Satzung tritt am Tage der Eintragung des Vereins ins Vereinsregister
in Kraft. DieSatzung ist am 10.08.2012 beschlossen worden.
§ 18 Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam oder undurchführbar
sein oder nachträglich unwirksam oder undurchführbar
werden,
so wird dadurch die Wirksamkeit der Satzung im Übrigen nicht
berührt.
An die Stelle der unwirksamen oderundurchführbaren Bestimmung
soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten,
deren Wirkung der Zielsetzung möglichst nahe kommt, die
die Satzung mit der unwirksamen beziehungsweise undurchführbaren
Bestimmung verfolgt hat. Die vorstehenden Bestimmungen gelten
entsprechend für den Fall, dass sich die Satzung als lückenhaft
erweist.
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